Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus CCC Bremen
(Clubname gemäß Wahl geändert ("Club" fehlte))
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== Namensvorschläge ==
== Satzung ==
Um das Einzugsgebiet möglichst groß zu halten, sollten wir uns bei der Bezeichnung nicht nur auf Bremen beschränken. Denkbar ist ein Anhängsel wie "[...] Weser/Ems e.V.". Es folgt eine Auflistung der bisher eingegangenen Namensvorschläge:
* "any_key Weser/Ems e.V." (MonkZ)
* "fIT - fun with IT  Weser/Ems e.V." (MonkZ)
* "Chaos Computer Club  Weser/Ems e.V." (Averell, Jali, MonkZ)
* "Confusus Coetus Computatra (Cultura) Weser/Ems e.V." (Averell)
* "Homebrew Computer Club Phabiranum e. V."(mastapasta)
 
== Satzungsentwurf ==


Stand 29.07.2008
Stand 29.07.2008
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§02 Zweck des Vereins
§02 Zweck des Vereins
   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts  
   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
      “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der
      Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten  
      Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit   
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit   
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§03 Selbstlosigkeit
§03 Selbstlosigkeit
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft
§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme.  
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
      Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
   (3) Die Mitgliedschaft endet
   (3) Die Mitgliedschaft endet
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung  
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
      muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand  
      eingegangen sein.
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
     * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
     * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
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   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig.
      Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand  
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
      gegenüber notwendig.
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von  
   (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
      Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind.
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor  
   (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
      dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die  
      Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
   (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis  
      schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden  
      sind.
   (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in  
      jedem Falle beschlußfähig ist.


§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
   Die Mitgliederversammlung:
   Die Mitgliederversammlung:
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart  
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
      und Vorstand.
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
   (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der  
   (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
      stimmberechtigen Mitglieder.
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich  
      protokolliert.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§10 Vorstand
§10 Vorstand
   (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind,  
   (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
      und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der  
      Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem  
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
      Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur  
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.
      nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.


§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€  
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€ ermächtigt.
      ermächtigt.
   (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
   (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der  
      Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens  
      10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
   (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.
   (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.


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   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
   (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
   (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache  
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
      Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


§14 Auflösung
§14 Auflösung
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden  
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
      Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung.
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  
      eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur  
      Förderung der Volksbildung.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.


§15 Sonstiges
§15 Sonstiges
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert,  
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
      ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
      eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen  
      Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen  
      Finanzamtes einzuholen.


§16 Inkrafttreten
§16 Inkrafttreten
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Version vom 30. Juli 2008, 05:10 Uhr

Satzung

Stand 29.07.2008

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit  
     neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.

§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * Bei Ausschluß des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegte Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
 (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
 (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€ ermächtigt.
 (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluß eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.