Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Satzung des LinuxTag e. V.
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A. ALLGEMEINES
§1 Verein, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein trägt den Namen "LinuxTag". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen "LinuxTag e.V.".
Stand 22.09.2015
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.


§2 Zweck
=== §01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr ===
  (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
  (2) Sitz des Vereins ist Bremen
  (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
      eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


  1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die unmittelbare und selbstlose Förderung von Freier Software. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht.
=== §02 Zweck des Vereins ===
  2. Der Vereinszweck wird erzielt durch die Ausrichtung von Ausbildungs-, Vortrags-, Vorführungs-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen. Auch die eigene Entwicklung freier Software und die Bereitstellung von Kommunikationsplattformen kann dem Vereinszweck dienen. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit stehen der Allgemeinheit offen.


§3 Mittel
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
      im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
      (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
      auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
      verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.


  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  2. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
    * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
  3. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erläßt.
      und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
  4. Der Verein kann zur Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen, Personen einstellen. Diese Personen können auch dem Vorstand angehören. Über die Einstellung von Angestellten beschließt die Referentenversammlung mit einfacher Mehrheit. Einzelheiten werden von einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand erlässt.
    * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
      Informationstechnologien.
    * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
      Technologien.


B. MITGLIEDSCHAFT
=== §03 Selbstlosigkeit ===
§4 Mitglieder
  (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
=== §04 Mitgliedschaft ===
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
  (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
  4. Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.
      Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
      jedweder Rechtsform werden.
  (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
      sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
      finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
      Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
      Belange des Vereins.


§5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung
=== §05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft ===
  (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
      Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
      schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
  (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
      einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
      und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
      jeweils um ein Jahr.
  (3) Die Mitgliedschaft endet
    * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
    * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
      Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
      vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
      Vorstand eingegangen sein.
    * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
      Jahresbeitrag im Verzug befinden.
    * bei Ausschluss des Mitgliedes.


  1. Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
=== §06 Mitgliedsbeiträge ===
  2. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.
  Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
  3. Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
  Mitgliederversammlung festgelegten [[Beitragsordnung]].
  4. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.
  5. Vernachlässigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung sein Status in den eines fördernden Mitglieds gewandelt werden.
  6. Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn Tagen nach Gründung aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft
=== §07 Organe ===
  Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
  Kassenwart und der Pressesprecher.


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
=== §08 Mitgliederversammlung ===
  2. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, daß die Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
  (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn
  (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
        1. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder
      einberufen.
        2. in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm unzumutbar macht.
  (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
      Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
      Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
      gegenüber notwendig.
  (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
      oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
      Wochen vorher zuzustellen.
  (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
      werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
      elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
      Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
      werden.
  (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
      Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
      werden kann oder unstrittig ist.
  (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
      geeignete Techniken vorhanden sind.
  (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
      Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.


C. ORGANE
=== §09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ===
§7 Organe
  Die Mitgliederversammlung:
  (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
  (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
      erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
  (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
      anderen Organes bestimmt ist.
  (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
      Mitglieder anwesend sind.
  (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
      einfache Mehrheit notwendig ist.
  (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
      Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
  (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


  1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, Referentenversammlung und Vorstand.
=== §10 Vorstand ===
  2. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
  (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
  3. Wahl- und Stimmrecht kann durch Briefwahl ausgeübt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand festzulegende Wahlordnung.
      die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
      Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
      Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
  (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
      außergerichtlich.
  (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
      elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
      kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
  (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
      anwesend sind.
  (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
      Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
      und umzusetzen.


§8 Mitgliederversammlung
=== §11 Zuständigkeiten des Vorstandes ===
  (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
      erforderlichen Beschlüsse.
  (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
      Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen
      über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder
      schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
      innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
  (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.


  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
=== §12 Zuständigkeiten des Kassenwartes ===
  2. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar nach Prüfung des Finanzabschluß, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, einzuberufen zur Beschlußfassung über
  Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
        1. die Feststellung des Finanzabschluß,
  Einnahmen des Vereins.
        2. die Ergebnisverwendung,
        3. die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
        4. die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Kassenprüfern.
  3. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die Einladung bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
  6. Nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder können beschlossen werden
        1. die Änderung der Vereinssatzung,
        2. die Änderung der Beitragsordnung und
        3. die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.


§9 Referate und Referenten
=== §13 Ausschluss eines Mitgliedes ===
  (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
      ausschließen.
  (2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
  (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
      Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
  (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


  1. Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit bei Bedarf Referate ein.
=== §14 Auflösung ===
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter (Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person ist unzulässig.
  (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
  3. Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte, die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von höchstens 1000,- EUR (1958,83 DM) entstehen können.
      Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
  4. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen.
      stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
  5. Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als aufgelöst.
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
      fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
      Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
      Förderung der Volksbildung.
  (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.


§10 Referentenversammlung
=== §15 Sonstiges ===
  (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
      Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
      aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
      andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
      sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
      mitzuteilen.
  (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
      Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


  1. Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Referenten.
=== §16 Inkrafttreten ===
  2. Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
  Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
  3. Die Referentenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung können schriftlich abstimmen.
  4. Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu veröffentlichen.
 
§11 Vorstand
 
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
  2. Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats durch dieselbe Person ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Referentenversammlung gebunden.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie außergerichtlich, nach außen vertreten mit der Einschränkung, daß für Rechtsgeschäfte, aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von 2000,- EUR (3911,66 DM) oder mehr entstehen können, ein Beschluß der Referentenversammlung gefaßt werden muß.
  5. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen.
  6. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  7. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlußfassungen des Vorstands entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  8. Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt er den Finanzabschlußbericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur Prüfung zur Verfügung.
 
D. SONSTIGES
§12 Rechnungsprüfer
 
  1. Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der Referentenversammlung angehören dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluß, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung der Referenten und des Vorstands.
 
§13 Anfall des Vereinsvermögens
 
  1. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
  2. Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit dauerhaft entzogen oder der Vereinszweck dauerhaft geändert, so muß das unter der Gemeinnützigkeit erwirtschaftete Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Der Verein setzt sich eine Frist von 12 Monaten zur Wiederherstellung seiner Gemeinnützigkeit.
  3. Als Begünstigte für das Vermögen werden zu gleichen Teilen, sofern sie zum Zeitpunkt der Begünstigung noch gemeinnützig sind, bestimmt:
          * SOS Kinderdorf
          * Free Software Foundation Europe, Hamburg, Deutschland
  4. Sofern keiner der unter (3) genannten Begünstigten zum Zeitpunkt des Anfalls des Vereinsvermögens mehr besteht oder sie nicht mehr gemeinnützig sind, wird durch die Mitgliederversammlung oder den Liquidator in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ein gemeinnütziger Begünstigter festgelegt.
 
§14 Schriftform
 
  1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schließt den der elektronischen Fernschriftform ein.
 
§15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz
 
  1. Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telephonnummer der Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitgliederliste auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
  3. Jedes Mitglied kann verlangen, daß es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird und daß seine Angaben anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung können nicht verlangen, daß ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder weitergegeben werden.
  4. Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen verlangen.
 
Die Gründungsmitglieder,
Kaiserslautern, den 13. November 1999

Aktuelle Version vom 1. Februar 2021, 15:26 Uhr


Stand 22.09.2015

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
     eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
     (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
     auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
     verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
     und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
     Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
 (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
     Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
     jedweder Rechtsform werden.
 (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
     sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
     finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
     Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
     Belange des Vereins.

§05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
     Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
     schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
     einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
     und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
     jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
     vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
     Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
     Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * bei Ausschluss des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
 Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
 Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
     einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
     Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
     Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
     gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
     oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
     Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
     werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
     elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
     Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
     werden.
 (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
     Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
     werden kann oder unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
     geeignete Techniken vorhanden sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
     Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
     erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
     anderen Organes bestimmt ist.
 (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
     Mitglieder anwesend sind.
 (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
     einfache Mehrheit notwendig ist.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
     Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
     die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
     Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
     Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
     elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
     kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
     anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
     Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
     und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
     erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
     Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen 
     über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder 
     schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
     innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
 (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
 Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluss eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
     ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
     Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
     Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
     stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
     fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
     Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
     Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
     aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
     andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
     sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
     mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
     Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.