Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Satzungsentwurf ==
[[Kategorie:ERFA]]


Stand 08.04.2008
Stand 22.09.2015


§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
=== §01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr ===
   (1) Der Verein führt den Namen Chaos Bremen
   (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
   (2) Sitz des Vereins ist Bremen
   (2) Sitz des Vereins ist Bremen
   (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenwerden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
   (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
   (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
      eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
   (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
=== §02 Zweck des Vereins ===
 
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
      im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
      (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
      auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
      verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.


§02 Zweck des Vereins
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
     * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
      und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
     * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien
     * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
      Informationstechnologien.
     * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
      Technologien.


§03 Selbstlosigkeit
=== §03 Selbstlosigkeit ===
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§04 Mitgliedschaft
=== §04 Mitgliedschaft ===
   Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
   (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
  (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
      Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
      jedweder Rechtsform werden.
  (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
      sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
      finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
      Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
      Belange des Vereins.


§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft
=== §05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft ===
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
      Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
      schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
  (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
      einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
      und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
      jeweils um ein Jahr.
   (3) Die Mitgliedschaft endet
   (3) Die Mitgliedschaft endet
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
      Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
     * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
      vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
      Vorstand eingegangen sein.
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
      Jahresbeitrag im Verzug befinden.
     * bei Ausschluss des Mitgliedes.


§06 Mitgliedsbeiträge
=== §06 Mitgliedsbeiträge ===
   Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die MV festgelegte Beitragsordnung.
   Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
  Mitgliederversammlung festgelegten [[Beitragsordnung]].


§07 Organe
=== §07 Organe ===
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenwart.
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
  Kassenwart und der Pressesprecher.


§08 Mitgliederversammlung
=== §08 Mitgliederversammlung ===
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig.
      einberufen.
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
      Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
   (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
      Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind.
      gegenüber notwendig.
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
      oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
      Wochen vorher zuzustellen.
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
      werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
      elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
      Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
      werden.
   (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
      Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
      werden kann oder unstrittig ist.
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
      geeignete Techniken vorhanden sind.
  (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
      Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.


§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
=== §09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ===
   Die Mitgliederversammlung:
   Die Mitgliederversammlung:
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
      erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
   (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
      anderen Organes bestimmt ist.
   (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
      Mitglieder anwesend sind.
  (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
      einfache Mehrheit notwendig ist.
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
      Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§10 Vorstand
=== §10 Vorstand ===
   (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart,die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
   (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
      die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
      Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
      Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
      außergerichtlich.
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
      elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
      kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
      anwesend sind.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungs änderungen bis zur nächstenMitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
      Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
      und umzusetzen.


§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
=== §11 Zuständigkeiten des Vorstandes ===
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt.
      erforderlichen Beschlüsse.
   (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
      Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen
      über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder
      schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
      innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
   (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.


§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes
=== §12 Zuständigkeiten des Kassenwartes ===
   Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
   Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
  Einnahmen des Vereins.


§13 Ausschluß eines Mitgliedes
=== §13 Ausschluss eines Mitgliedes ===
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
   (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
      ausschließen.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
      Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


§14 Auflösung
=== §14 Auflösung ===
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt wird.
      Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.
      stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
      fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
      Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
      Förderung der Volksbildung.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.


§15 Sonstiges
=== §15 Sonstiges ===
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
      Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
      aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
      andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
      sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
      mitzuteilen.
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
      Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§16 Inkrafttreten
=== §16 Inkrafttreten ===
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Aktuelle Version vom 1. Februar 2021, 15:26 Uhr


Stand 22.09.2015

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
     eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
     (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
     auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
     verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
     und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
     Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
 (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
     Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
     jedweder Rechtsform werden.
 (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
     sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
     finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
     Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
     Belange des Vereins.

§05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
     Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
     schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
     einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
     und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
     jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
     vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
     Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
     Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * bei Ausschluss des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
 Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
 Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
     einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
     Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
     Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
     gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
     oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
     Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
     werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
     elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
     Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
     werden.
 (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
     Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
     werden kann oder unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
     geeignete Techniken vorhanden sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
     Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
     erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
     anderen Organes bestimmt ist.
 (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
     Mitglieder anwesend sind.
 (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
     einfache Mehrheit notwendig ist.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
     Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
     die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
     Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
     Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
     elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
     kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
     anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
     Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
     und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
     erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
     Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen 
     über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder 
     schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
     innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
 (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
 Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluss eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
     ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
     Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
     Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
     stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
     fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
     Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
     Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
     aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
     andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
     sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
     mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
     Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.