Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Namensvorschläge ==
[[Kategorie:ERFA]]
Um das Einzugsgebiet möglichst groß zu halten, sollten wir uns bei der Bezeichnung nicht nur auf Bremen beschränken. Denkbar ist ein Anhängsel wie "[...] Weser/Ems e.V.". Es folgt eine Auflistung der bisher eingegangenen Namensvorschläge:
* "any_key Weser/Ems e.V." (MonkZ)
* "fIT - fun with IT  Weser/Ems e.V." (MonkZ)
* "Chaos Computer Club  Weser/Ems e.V." (Averell, Jali, MonkZ)
* "Confusus Coetus Computatra (Cultura) Weser/Ems e.V." (Averell)
* "Homebrew Computer Club Phabiranum e. V."(mastapasta)


== Satzungsentwurf ==
Stand 22.09.2015


Stand 29.04.2008
=== §01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr ===
  (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
  (2) Sitz des Vereins ist Bremen
  (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
      eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§00 Präambel
=== §02 Zweck des Vereins ===


§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
   (1) Der Verein führt den Namen Chaos Computer Club Weser/Ems e.V.
      im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
  (2) Sitz des Vereins ist Bremen
      (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
  (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenwerden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
      auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
  (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
      verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.


§02 Zweck des Vereins
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts
      “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der
      Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten
      Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
      neuen Technologien und deren Anwendungen.
      und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
     * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
     * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.
      Informationstechnologien.
     * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
      Technologien.


§03 Selbstlosigkeit
=== §03 Selbstlosigkeit ===
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
      keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§04 Mitgliedschaft
=== §04 Mitgliedschaft ===
   Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
   (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
  (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
      Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
      jedweder Rechtsform werden.
  (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
      sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
      finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
      Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
      Belange des Vereins.


§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft
=== §05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft ===
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme.  
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
      Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
      Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
      schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
  (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
      einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
      und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
      jeweils um ein Jahr.
   (3) Die Mitgliedschaft endet
   (3) Die Mitgliedschaft endet
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung  
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
      muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand
      Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
       eingegangen sein.
      vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
       Vorstand eingegangen sein.
     * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
      Jahresbeitrag im Verzug befinden.
     * bei Ausschluss des Mitgliedes.


§06 Mitgliedsbeiträge
=== §06 Mitgliedsbeiträge ===
   Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die MV festgelegte Beitragsordnung.
   Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
  Mitgliederversammlung festgelegten [[Beitragsordnung]].


§07 Organe
=== §07 Organe ===
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenwart und der Pressesprecher.
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
  Kassenwart und der Pressesprecher.


§08 Mitgliederversammlung
=== §08 Mitgliederversammlung ===
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des
      einberufen.
      Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand  
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
      Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
      Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
       gegenüber notwendig.
       gegenüber notwendig.
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von  
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
      Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
      oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor  
      Wochen vorher zuzustellen.
      dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die  
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
       Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
      werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
   (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis  
      elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
       schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
       Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden  
      werden.
      sind.
   (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
   (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in  
      Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
      jedem Falle beschlußfähig ist.
       werden kann oder unstrittig ist.
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
      geeignete Techniken vorhanden sind.
   (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
      Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.


§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
=== §09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ===
   Die Mitgliederversammlung:
   Die Mitgliederversammlung:
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart  
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
      und Vorstand.
      erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
   (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der  
      anderen Organes bestimmt ist.
       stimmberechtigen Mitglieder.
   (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich  
       Mitglieder anwesend sind.
      protokolliert.
  (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
      einfache Mehrheit notwendig ist.
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
      Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§10 Vorstand
=== §10 Vorstand ===
   (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind,  
   (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
      und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der  
      die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
      Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
       Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
       Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem  
      außergerichtlich.
      Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
      elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
      kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
      anwesend sind.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur  
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
      nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.
      Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
      und umzusetzen.


§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
=== §11 Zuständigkeiten des Vorstandes ===
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€
      erforderlichen Beschlüsse.
       ermächtigt.
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
  (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der
       Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen
       Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens 
      über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder
       10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
       schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
   (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.
       innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
   (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.


§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes
=== §12 Zuständigkeiten des Kassenwartes ===
   Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
   Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
  Einnahmen des Vereins.


§13 Ausschluß eines Mitgliedes
=== §13 Ausschluss eines Mitgliedes ===
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
   (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
      ausschließen.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache  
   (2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
      Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
      Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


§14 Auflösung
=== §14 Auflösung ===
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden  
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
      Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
      Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegÜnstigter Zwecke fÄllt das Vermögen des Vereins an
      stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
       <juristische Person des öffenlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft> die es unmittelbar
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
      und ausschließlich für gemeinnützige, midtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
       fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
  '''Alternativ'''
      Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegÜnstigter Zwecke fÄllt das Vermögen des Vereins an  
      eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körpewrschaft zwecks Verwendung zur  
       Förderung der Volksbildung.
       Förderung der Volksbildung.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.


§15 Sonstiges
=== §15 Sonstiges ===
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert,  
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
      ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in
      Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
       eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen  
      aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
      Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
       andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen  
      sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
      Finanzamtes einzuholen.
      mitzuteilen.
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
      Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§16 Inkrafttreten
=== §16 Inkrafttreten ===
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Aktuelle Version vom 1. Februar 2021, 15:26 Uhr


Stand 22.09.2015

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
     eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
     (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
     auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
     verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
     und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
     Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
 (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
     Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
     jedweder Rechtsform werden.
 (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
     sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
     finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
     Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
     Belange des Vereins.

§05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
     Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
     schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
     einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
     und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
     jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
     vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
     Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
     Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * bei Ausschluss des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
 Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
 Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
     einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
     Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
     Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
     gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
     oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
     Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
     werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
     elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
     Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
     werden.
 (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
     Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
     werden kann oder unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
     geeignete Techniken vorhanden sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
     Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
     erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
     anderen Organes bestimmt ist.
 (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
     Mitglieder anwesend sind.
 (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
     einfache Mehrheit notwendig ist.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
     Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
     die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
     Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
     Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
     elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
     kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
     anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
     Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
     und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
     erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
     Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen 
     über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder 
     schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
     innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
 (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
 Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluss eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
     ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
     Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
     Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
     stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
     fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
     Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
     Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
     aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
     andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
     sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
     mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
     Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.