Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Satzungsentwurf)
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Satzung des LinuxTag e. V.
== Satzungsentwurf ==
A. ALLGEMEINES
§1 Verein, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein trägt den Namen "LinuxTag". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen "LinuxTag e.V.".
Stand 08.04.2008
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
Der Entwurf ist auch als PDF Datei nachzulesen unter [[Satzungsentwurf]]
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.


§2 Zweck
§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
  (1) Der Verein führt den Namen Chaos Bremen
  (2) Sitz des Vereins ist Bremen
  (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenwerden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


  1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die unmittelbare und selbstlose Förderung von Freier Software. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht.
§02 Zweck des Vereins
  2. Der Vereinszweck wird erzielt durch die Ausrichtung von Ausbildungs-, Vortrags-, Vorführungs-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen. Auch die eigene Entwicklung freier Software und die Bereitstellung von Kommunikationsplattformen kann dem Vereinszweck dienen. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit stehen der Allgemeinheit offen.
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
  (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
    * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
    * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien


§3 Mittel
§03 Selbstlosigkeit
  (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§04 Mitgliedschaft
  2. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
  3. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erläßt.
  4. Der Verein kann zur Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen, Personen einstellen. Diese Personen können auch dem Vorstand angehören. Über die Einstellung von Angestellten beschließt die Referentenversammlung mit einfacher Mehrheit. Einzelheiten werden von einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand erlässt.


B. MITGLIEDSCHAFT
§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft
§4 Mitglieder
  (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
  (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
  (3) Die Mitgliedschaft endet
    * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
    * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
    * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
    * Bei Ausschluß des Mitgliedes.


  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
§06 Mitgliedsbeiträge
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die MV festgelegte Beitragsordnung.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
  4. Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.


§5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung
§07 Organe
  Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenwart.


  1. Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
§08 Mitgliederversammlung
  2. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.
  (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  3. Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
  (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  4. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.
  (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig.
  5. Vernachlässigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung sein Status in den eines fördernden Mitglieds gewandelt werden.
  (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
  6. Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn Tagen nach Gründung aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.
  (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
  (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
  (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung:
  (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
  (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
  (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
  (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
  (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
  (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
§10 Vorstand
  2. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, daß die Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
  (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart,die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn
  (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
        1. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder
  (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
        2. in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm unzumutbar macht.
  (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
  (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungs änderungen bis zur nächstenMitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.


C. ORGANE
§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
§7 Organe
  (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
  (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€ ermächtigt.
  (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


  1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, Referentenversammlung und Vorstand.
§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes
  2. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
  Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
  3. Wahl- und Stimmrecht kann durch Briefwahl ausgeübt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand festzulegende Wahlordnung.


§8 Mitgliederversammlung
§13 Ausschluß eines Mitgliedes
  (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
  (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
  (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
  (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
§14 Auflösung
  2. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar nach Prüfung des Finanzabschluß, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, einzuberufen zur Beschlußfassung über
  (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
        1. die Feststellung des Finanzabschluß,
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt wird.
        2. die Ergebnisverwendung,
  (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.
        3. die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
        4. die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Kassenprüfern.
  3. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die Einladung bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
  6. Nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder können beschlossen werden
        1. die Änderung der Vereinssatzung,
        2. die Änderung der Beitragsordnung und
        3. die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.


§9 Referate und Referenten
§15 Sonstiges
  (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in
eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


  1. Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit bei Bedarf Referate ein.
§16 Inkrafttreten
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter (Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person ist unzulässig.
  Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
  3. Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte, die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von höchstens 1000,- EUR (1958,83 DM) entstehen können.
  4. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen.
  5. Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als aufgelöst.
 
§10 Referentenversammlung
 
  1. Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Referenten.
  2. Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
  3. Die Referentenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung können schriftlich abstimmen.
  4. Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu veröffentlichen.
 
§11 Vorstand
 
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
  2. Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats durch dieselbe Person ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Referentenversammlung gebunden.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie außergerichtlich, nach außen vertreten mit der Einschränkung, daß für Rechtsgeschäfte, aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von 2000,- EUR (3911,66 DM) oder mehr entstehen können, ein Beschluß der Referentenversammlung gefaßt werden muß.
  5. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen.
  6. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  7. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlußfassungen des Vorstands entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  8. Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt er den Finanzabschlußbericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur Prüfung zur Verfügung.
 
D. SONSTIGES
§12 Rechnungsprüfer
 
  1. Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der Referentenversammlung angehören dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluß, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung der Referenten und des Vorstands.
 
§13 Anfall des Vereinsvermögens
 
  1. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
  2. Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit dauerhaft entzogen oder der Vereinszweck dauerhaft geändert, so muß das unter der Gemeinnützigkeit erwirtschaftete Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Der Verein setzt sich eine Frist von 12 Monaten zur Wiederherstellung seiner Gemeinnützigkeit.
  3. Als Begünstigte für das Vermögen werden zu gleichen Teilen, sofern sie zum Zeitpunkt der Begünstigung noch gemeinnützig sind, bestimmt:
          * SOS Kinderdorf
          * Free Software Foundation Europe, Hamburg, Deutschland
  4. Sofern keiner der unter (3) genannten Begünstigten zum Zeitpunkt des Anfalls des Vereinsvermögens mehr besteht oder sie nicht mehr gemeinnützig sind, wird durch die Mitgliederversammlung oder den Liquidator in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ein gemeinnütziger Begünstigter festgelegt.
 
§14 Schriftform
 
  1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schließt den der elektronischen Fernschriftform ein.
 
§15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz
 
  1. Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telephonnummer der Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitgliederliste auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
  3. Jedes Mitglied kann verlangen, daß es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird und daß seine Angaben anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung können nicht verlangen, daß ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder weitergegeben werden.
  4. Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen verlangen.
 
Die Gründungsmitglieder,
Kaiserslautern, den 13. November 1999

Version vom 9. April 2008, 20:59 Uhr

Satzungsentwurf

Stand 08.04.2008 Der Entwurf ist auch als PDF Datei nachzulesen unter Satzungsentwurf

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen Chaos Bremen
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenwerden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.

§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * Bei Ausschluß des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die MV festgelegte Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenwart.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
 (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
 (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart,die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungs änderungen bis zur nächstenMitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€ ermächtigt.
 (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluß eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt wird.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in

eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.