Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus CCC Bremen
(→‎§06 Mitgliedsbeiträge: +beitragsordnung-link)
K (redaktionelle Änderungen (Einrückungen etc.))
Zeile 6: Zeile 6:
   (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
   (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
   (2) Sitz des Vereins ist Bremen
   (2) Sitz des Vereins ist Bremen
   (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
   (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
      eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
   (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
   (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


=== §02 Zweck des Vereins ===
=== §02 Zweck des Vereins ===
   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
 
   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
      im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
      (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
      auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
      verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
 
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit
     * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
      neuen Technologien und deren Anwendungen.
      und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
     * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
     * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.
      Informationstechnologien.
     * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
      Technologien.


=== §03 Selbstlosigkeit ===
=== §03 Selbstlosigkeit ===
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  
   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


=== §04 Mitgliedschaft ===
=== §04 Mitgliedschaft ===
   Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
   Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder
  Rechtsform werden.


=== §05 Begin und Ende der Mitgliedschaft ===
=== §05 Begin und Ende der Mitgliedschaft ===
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
   (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
      Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
      schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
   (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
      jeweils um ein Jahr.
   (3) Die Mitgliedschaft endet
   (3) Die Mitgliedschaft endet
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
     * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
      Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
      vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
      Vorstand eingegangen sein.
     * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
      Jahresbeitrag im Verzug befinden.
     * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
     * Bei Ausschluß des Mitgliedes.


=== §06 Mitgliedsbeiträge ===
=== §06 Mitgliedsbeiträge ===
   Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegte [[Beitragsordnung]].
   Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
  Mitgliederversammlung festgelegte [[Beitragsordnung]].


=== §07 Organe ===
=== §07 Organe ===
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenwart und der Pressesprecher.
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
  Kassenwart und der Pressesprecher.


=== §08 Mitgliederversammlung ===
=== §08 Mitgliederversammlung ===
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig.
      einberufen.
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
   (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
      Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
   (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
      Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind.
      gegenüber notwendig.
   (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
   (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
      oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
      Wochen vorher zuzustellen.
   (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
      werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
      elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
      Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
      werden.
   (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich,
      wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder
      unstrittig ist.
   (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
      geeignete Techniken vorhanden sind.
   (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
      Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.


=== §09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ===
=== §09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ===
   Die Mitgliederversammlung:
   Die Mitgliederversammlung:
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
   (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
      erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
   (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
   (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
      anderen Organes bestimmt ist.
   (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden
      Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
   (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
      Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
   (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


=== §10 Vorstand ===
=== §10 Vorstand ===
   (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
   (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart,
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
      die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
      Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
      Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
   (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
      außergerichtlich.
   (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
      elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
      kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
   (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes
      anwesend sind.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.
   (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
      Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
      und umzusetzen.


=== §11 Zuständigkeiten des Vorstandes ===
=== §11 Zuständigkeiten des Vorstandes ===
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
   (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt.
      erforderlichen Beschlüsse.
   (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
   (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
      Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt.
 
 
 
   (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über
      diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder
      hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens 10% der
      Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
      einzuberufen.
   (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.
   (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.


=== §12 Zuständigkeiten des Kassenwartes ===
=== §12 Zuständigkeiten des Kassenwartes ===
   Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
   Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
  Einnahmen des Vereins.


=== §13 Ausschluß eines Mitgliedes ===
=== §13 Ausschluß eines Mitgliedes ===
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
   (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
      ausschließen.
   (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
   (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
      Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
   (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


=== §14 Auflösung ===
=== §14 Auflösung ===
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
   (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung.
      Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
      stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
   (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
      fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
      Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
      Förderung der Volksbildung.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.
   (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.


=== §15 Sonstiges ===
=== §15 Sonstiges ===
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
   (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
      Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
      aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
      andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
      sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
      mitzuteilen.
   (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
      Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


=== §16 Inkrafttreten ===
=== §16 Inkrafttreten ===
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
   Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Version vom 24. November 2008, 21:55 Uhr


Stand 29.07.2008

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
     eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
     (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
     auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
     verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
     und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
     Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder
 Rechtsform werden.

§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
     Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
     schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
     jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
     vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
     Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
     Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * Bei Ausschluß des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
 Mitgliederversammlung festgelegte Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
 Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
     einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
     Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
     Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
     gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
     oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
     Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
     werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
     elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
     Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
     werden.
 (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich,
     wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder
     unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
     geeignete Techniken vorhanden sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
     Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
     erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
     anderen Organes bestimmt ist.
 (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden
     Mitglieder und einem Zehntel der stimmberechtigen Mitglieder.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
     Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart,
     die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die
     Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
     Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
     elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
     kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes
     anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
     Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
     und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
     erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
     Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt.


 (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über
     diese Befugnisse hinaus handeln. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder
     hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens 10% der
     Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
     einzuberufen.
 (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
 Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluß eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
     ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
     Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
     Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
     stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
     fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
     Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
     Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
     aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
     andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
     sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
     mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
     Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.